AGB

  1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
    Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Beilagenaufträge erfolgen
    sinngemäß, soweit in diesen Mediadaten nichts anderes aufgeführt ist.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
    Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln,
    sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer
    Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu
    erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeterumgerechnet.
  6. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift
    erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
    bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der
    jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
    ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich
    gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
    der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt
    gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für
    den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber
    unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
    Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den
    belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
    Verlag eine ihm hierfür gestellte, angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
    ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
    Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
    betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
    Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren
    Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln –
    innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen geltend gemacht werden, bei Beilagen innerhalb von 2 Tagen.
  11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist
    mitgeteilt werden. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion des Auftraggebers, so gilt der Auftrag als freigegeben.
  12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
    zugrunde gelegt.
  13. Zahlungsbedingungen: Innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kasse, bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren 2 % Skonto, sofern
    ältere Rechnungen nicht überfällig sind.
  14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen, sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
    Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Zahlungsverzug sind 30 Tage nach Rechnungsdatum Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
    Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
    Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
    des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen, Lithos und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
    erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn
    im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in den Mediadaten oder auf andere Weise genannte
    durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
    bei einer Auflage bis zu 60.000 Expl. 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn
    der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige
    vom Vertrag zurücktreten konnte.
  17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate
    nach Ablauf des Auftrags.
  18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Soweit Ansprüche des Verlags nicht im Mahnverfahren geltend
    gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
    des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des
    Verlags vereinbart.
  19. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom
    Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird.
  20. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und
    Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages,
    auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin
    zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das
    Urheberrecht frei.
  21. Abbestellungen oder Änderungen müssen schriftlich oder fernschriftlich erfolgen und spätestens am Tag des Anzeigenschlusses der betreffenden Ausgabe um 10 Uhr morgens dem Verlag vorliegen. Bei Abbestellung einer Anzeige nach diesem Termin wird der volle Preis berechnet.
  22. Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung
    von Schadenersatz.
  23. Anzeigen- und Beilagenaufträge, die direkt von Firmen des im Verbreitungsgebiet des Augsburg Journals und der neue Sonntagspresse ansässigen Einzelhandels, selbstständig werbender Filialbetriebe, Handwerks, Industrie und Dienstleistungsunternehmen erteilt werden, werden
    zum Lokalpreis berechnet. Niederlassungen oder Filialen überregionaler Handelsorganisationen und Wirtschaftsunternehmen, deren Insertion
    und Beilagendisposition zentral verwaltet werden, sind keine „Lokalkunden“ im Sinne der Mediadaten. Das Entscheidungsrecht darüber hat
    ausschließlich der Verlag. Maßgeblich für die Berechnung des Lokalpreises ist die Anschrift der Rechnungsstellung.
  24. Platzierungsangaben werden als Platzierungswünsche bearbeitet. Eine auftragsbindende Wirkung haben sie nur dann, wenn sie schriftlich
    bestätigt werden. Maßgebend sind jedoch immer die aktuellen zeitungskonzeptionellen, umbruchtechnischen und produktionsbedingten Vorgaben und Möglichkeiten.
  25. Der Verlag behält sich das Recht vor, für besondere Werbeformen oder Auftragsbedingungen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder
    Kollektiven Sonderpreise und Sonderformate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.
  26. Der Verlag kann für Anzeigen, die in Themen-Kollektiven erscheinen, von der Preisliste abweichende Preise vereinbaren, die auch anteilige
    Kosten für thematisch unterstützende redaktionell gestaltete Beiträge enthalten können. In einem solchen Fall werden die entsprechenden
    Beiträge oder die gesamte Veröffentlichung als „Anzeige“ gekennzeichnet.
  27. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche klar erkennbar sein, z. B. durch Kennzeichnung mit „Immobilien“ für Immobilienfirmen oder mit „Kfz-Firma“ bzw. mit „Firma“ für sonstige gewerbliche Anbieter. Der Gebrauch von
    Kennzeichnungen geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Ihm obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen bei
    unzureichender Kennzeichnung gegen den Verlag erwachsen.
  28. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
    weitergegeben werden.
  29. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich
    auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
    Die Kostenübernahme einer Gegendarstellung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, diese sei rechtlich unzulässig, es sei denn,
    der Auftraggeber erklärt sich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bereit, die etwaigen Prozesskosten dem Verlag zu erstatten.
    Gleichzeitig stellt der Auftraggeber den Verlag auch von etwaigen sonstigen Ansprüchen Dritter frei.
  30. Ein Anspruch auf Kundenrabatte besteht nur bei Abschluss eines inserentenbezogenen Jahresauftrags.
  31. Datenschutz: Gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen
    Kunden- und Lieferantendaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
  32. Sollten zur Verfügung gestellte Vorlagen zusätzlich grafische Arbeiten erforderlich machen, werden die dafür anfallenden Kosten in Rechnung
    gestellt.
  33. Zusätzliche Bedingungen für Beilagen
    a) Beilagen, die den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung erwecken, oder solche, die Fremdanzeigen enthalten sowie kombinierte Beilagen
    von zwei oder mehr Auftraggebern, können nicht angenommen werden.
    b) Alleinbelegung und Konkurrenzausschluss können nicht zugesichert werden.
    c) Die Unterbringung in genau begrenzten Teilauflagen erfolgt bestmöglich. Geringfügige Gebietsabweichungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen.
    d) Letzter Rücktrittstermin: eine Woche vor Erscheinen.
    e) Ein Beilagenhinweis liegt im Ermessen des Verlags.
    f) Termine nach Abstimmung mit der Anzeigenabteilung.
    g) Prospekte mit mehreren Blättern gelten nur dann als Beilage, wenn sie geheftet, geleimt oder kuvertiert sind.
    h) Beilagenaufträge werden mit der üblichen Sorgfalt erledigt. Platzierungswünsche können nicht berücksichtigt werden.
    i) Beilagenaufträge können erst nach Vorliegen eines Musters verbindlich bestätigt werden.
    j) Die Berechnung erfolgt nach der beauftragten Menge.
    k) Die Anlieferung sollte bei größeren Stückzahlen auf Paletten erfolgen. Diese sind transportsicher zu verpacken und gegen Feuchtigkeit zu
    schützen. Die Paletten sind deutlich auf Palettenfahnen mit folgenden Informationen zu kennzeichnen: 1. Kunde, 2. Absender (Druckerei), 3.
    Beilagenbezeichnung, 4. Stückzahl oder Anzahl der gebündelten Lagen zu Stück, 5. Die Gesamtmenge ist in einem Lieferschein festzuhalten.
    l) Spätestens bei Anlieferung der Beilagen muss ein schriftlicher Auftrag bei der Anzeigenabteilung vorliegen.
  34. Beilagen sind zeitnah bis spätestens vier Werktage vor dem Verteiltermin anzuliefern. Überschreitet die Lagerzeit vier Wochen, ist der Verlag
    berechtigt, die anfallenden Lagerkosten zu berechnen und die Prospekte auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen. Diese Regelung gilt für
    Restmengen aus Verteilaufträgen analog

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